ALLGEMEINE VERTRAGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER
FA. NEEB GRAPHIC SYSTEMS GMBH
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ALLGEMEINE VERTRAGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FA. NEEB GRAPHIC SYSTEMS GMBH
§ 1 ALLGEMEINES · GELTUNGSBEREICH
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an Besteller vorbehaltlos gewähren. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Personen im Sinne von § 24 AGBG und auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Von uns gemachte Angebote sind bis zu 14 Tage freibleibend.
§ 3 LIEFERUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Wir sind zur Ausführung von Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Lieferfristen beginnen erst, wenn der Besteller seine etwa vereinbarten oder erforderlichen Vorleistungen erbracht hat. Im Zweifel sind wir nur zur Lieferung ab Werk verpflichtet. Uns trifft dann keine Verpflichtung für den Transport und die Versicherung der Waren. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Erhalten wir keine ausdrückliche Anweisung des Bestellers, entscheiden wir über die Art und Weise des Versands für den Besteller. Die Gefahr geht – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird – auf den Besteller über, wenn wir die Waren in unserem Werk oder unserem Auslieferungslager zur Verfügung gestellt oder dem Spediteur oder Frachtführer übergeben haben. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann für dessen Rechnung eine besondere Versicherung abgeschlossen werden. In Ermangelung eines solchen Wunsches sind wir zur Eindeckung mit einer üblichen Versicherung nicht verpflichtet, aber dazu berechtigt. Im Schadensfall hat der Besteller uns daher in jedem Fall sofort zu unterrichten und sich mit uns über die Modalitäten der Schadenabwicklung zu verständigen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des voraussehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 30% des eingetretenen Schadens – in jedem Fall aber auf den Wert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren – begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB vereinbart wurde.
§ 4 PREISE · ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Preise gelten jeweils ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, Transport und Aufstellung. Die Anlieferung von Verbrauchsmaterialien erfolgt im Rahmen einer festen Tour frei Haus durch unsere Lieferfahrzeugen ab einem Bestellwert von Euro 200, zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto und die Hereingabe von Schecks oder Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist. Verpackung und eine etwa gewünschte Versicherung wird von uns dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Erhalten wir nach Abschluss des Vertrages Auskünfte über den Kunden, die wirtschaftlich erheblich nachteilig sind, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
§ 5 EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache und etwaigen Ersatzteilen bzw. -materialien bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt regelmäßig ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für diese uns entstandenen Kosten. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschl. MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 6 MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
Beim Kauf von gebrauchten Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen haben ausschließlich an die Anschrift unseres Hauptsitzes zu erfolgen. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß unter Angabe des Liefertages, der Produktbezeichnung und der Fabrikationsnummer unverzüglich nachgekommen ist. Für Nichtkaufleute gilt bei offensichtlichen Mängeln oder Abweichungen eine Rügefrist von zehn Tagen. Uns steht das jederzeitige Recht zur Besichtigung und Untersuchung der Ware beim Besteller zu. Dieser hat uns hierzu ausreichend Gelegenheit zu geben. Mängelhaftung wird von uns nicht übernommen für normale Abnutzung und Verschleiß, Transportschäden und solche Mängel und Schäden, die durch fehlerhafte Handhabung, Nichtbeachtung von Wartungs-, Anwendungs-, Lager oder gesetzlichen Vorschriften, Einwirkung von nicht autorisierten oder nicht sachkundigen Personen, insbesondere durch Veränderungen an dem Produkt, Austausch von Teilen oder Verwendung von nicht von uns zugelassenen Materialien entstehen. Die Behebung derartiger Mängel und Schäden durch uns, wie auch etwa erforderliche Nachjustierungen gemäß Gebrauchsanweisungen, erfolgen auch dann entgeltlich, wenn ein gesonderter Wartungsvertrag besteht. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mangelgewährleistung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere im Falle der Nichteinhaltung angemessener Fristen aus von uns zu vertretenden Gründen, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung fehl, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungszeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Absatz (2) BGB geltend macht. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung bei Vertragsschluß ausdrücklich schriftlich zwischen dem Käufer und Verkäufer niedergelegt wird. Katalogangaben, Prospektangaben oder sonstige Angaben sind reine Werbeaussagen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Eine Bezugnahme auf DIN- oder andere Normen dient ausschließlich der Warenbeschreibung und begründet keine Zusicherung. Sofern wir grob fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungszusagen unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Wir geben grundsätzlich keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehenden Garantien. Von Herstellern gewährte Garantien sind keine Garantien unserer Gesellschaft. Wir geben diese Garantien allerdings in dem jeweiligen Umfang direkt an unsere Kunden weiter.
§7 GESAMTHAFTUNG
Eine weitergehende Haftung als in § 6 vorgesehen, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Regelung gemäß Absatz (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder nachträglicher von uns zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Verjährungsfrist der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB beträgt – gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – sechs Monate.
§9 SOFTWARE
Was die bei unseren Produkten teilweise beiliegende Software anbelangt, so gilt für jegliche Software, die in Lieferung enthalten sind, die Bestimmung der jeweils beigefügten Lizenzverträge und die §§ 69a ff UrhG.
§10 Exportregelung
Sie wissen, dass die von uns gelieferten Produkte teilweise Exportbeschränkungen unterliegen und Sie wie auch wir verpflichtet sind, im Falle des Exportes der von uns gelieferten Waren die Bestimmung des deutschen Außenwirtschaftsrechtes zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferungen in Länder, an Empfänger und zu Zwecken, von welchen Sie oder wir wissen oder wissen müssen, dass sie einer außenwirtschaftlichen Kontrolle unterliegen.
§ 11 SONSTIGES
Anwendbares Recht: Für die Rechtsbeziehungen zu uns, auch für das Zustandekommen von Verträgen, gilt ausschließlich deutsches Inlandsrecht unter Ausschluß des einheitlichen internationalen Kaufrechts, des UN-Kaufrechts und der Haager Kaufrechtsübereinkommen. Gerichtsstand: Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Hanau der Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht oder einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der weitergehenden vertraglichen Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit im übrigen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Vorherige Vereinbarungen: Mit Vereinbarung und Einbeziehung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen, mit Ausnahme vereinbarter Eigentumsvorbehalte, ihre Gültigkeit.



